Vereinssatzung der Schachfreunde 1967 Sailauf
vom 22. Dezember
1990,
geändert
am 22. Februar 1991,
geändert
am 19. Juni 1993,
geändert
am 28. Mai 1994,
geändert
am 30. Juni 1995,
geändert
am 13. Juli 2001,
zuletzt neu
gefasst am 22. Juni 04.
Präambel
Am 1. Dezember 1967 wurde in einer Vorstandssitzung
des
Sailaufer Sportvereins >>Sportfreunde 1929 Sailauf
e.V.<< eine Schachabteilung ins Leben gerufen, deren
Mitglieder rückwirkend zum 1. November 1967 in den Verein
aufgenommen wurden. In der Jahreshauptversammlung der Schachabteilung
am 3. November 1990 im Gasthaus >>Zur
Lauterburg<< wurde die Selbständigkeit der
Abteilung als eigenständiger Verein beschlossen. Die
Gründungsversammlung erfolgte am 22. Dezember 1990 im Gasthaus
>>Zur Lauterburg<<.
§ I Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
>>Schachfreunde 1967 Sailauf<<, hat seinen
Sitz in Sailauf und ist ins Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Schachbundes (BSB) im
Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und wird diese Mitgliedschaften
beibehalten. Er erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
§ II Zweck
- Der Verein ist politisch, konfessionell und
weltanschaulich unabhängig.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
>>Steuerbegünstigte Zwecke<< der
Abgabenordnung von 1977.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung des Schachsports. Dieser wird verwirklicht durch
- Teilnahme am geordneten Spielbetrieb des
Deutschen Schachbundes (DSB)
und dessen übergeordnete Verbände
- Förderung der Jugend
- Teilnahme an Turnierveranstaltungen anderer
Vereine
- Durchführung eigener Turniere
- Freundschaftsspiele mit anderen Vereinen
- regelmäßige
Zusammenkünfte
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Unabhängig von Satz 3 ist der Verein
berechtigt, Abteilungen zu gründen, die der
Gemeinnützigkeit dienen.
§ III Mitgliedschaft
- Mitglieder, die für den Verein
spielberechtigt sind, gelten als Aktive, alle übrigen Personen
als fördernde Mitglieder.
- Künftig werden Mitglieder durch den
Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung
aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Vorstand kann einen
Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung kann in
einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu
erklären. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres möglich und muß
bis spätestens einen Monat vor dessen Ablauf erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
- wegen grob unsportlichen Verhaltens
- wegen Vereinsschädigenden Verhaltens
- wegen wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung
- wenn sein Verhalten in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck
verstößt
- nach
zweimaliger Aufforderung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags und
Nichtzahlung des Beitrags innerhalb von 14 Tagen nach Absend-Datum der
letzten Aufforderung.
In Fällen
der
Kündigung nach 3.b.a. bis 3.b.d. gilt:
Über einen
Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Hierbei
ist der Betroffene schriftlich einzuladen und auf seinen Wunsch hin
anzuhören. Der Ausschluß erfolgt mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist
mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann
innerhalb 21 Tage nach Absendung des Einschreibens schriftlich per
Einschreiben an den Vorsitzenden Einspruch erhoben werden,
über den die nächste ordentliche oder
außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung zu
entscheiden hat. Der Vereinsausschuß kann seinen
Beschluß, wenn es die Interessen des Vereins gebieten, als
vorläufig vollziehbar erklären. Für im
Voraus geleistete Beiträge besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung.
Im Falle von 3.b.e. gilt:
Über einen
Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Der Ausschluss erfolgt mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist
mit einfacher Post mitzuteilen.
§ IV Ehrenmitgliedschaft
- Mitglieder können auf Antrag zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nur
möglich, wenn sich die betreffende Person in besonderem
maße um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat. Dies gilt
auch rückwirkend für die Zeit als Abteilung des
Sportvereins Sailauf.
- Zur Ernennung der Ehrenmitgliedschaft ist eine
Zweidrittelmehrheit der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung
(z.B. Jahresversammlung) notwendig.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ V Beiträge
- Die Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
- Solange keinem Antrag auf Beitragsänderung
stattgegeben wird, bleiben die Beitragssätze
unverändert.
§ VI Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, das vereinseigene
Schachmaterial sowie die Schachliteratur nach Rücksprache mit
dem Material- und/oder Bücherwart für ausgeschriebene
Turniere oder zu Lernzwecken für eine angemessene Dauer zu
benutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, ausgeliehenes
Schachmaterial oder Schachbücher mit der gebotenen Sorgfalt zu
behandeln.
- Bei Turnieren, die nicht vom Bayerischen Schachbund
(BSB) oder Deutschen Schachbund ausgeschrieben sind, kann ein aktives
Mitglied für einen anderen Verein oder eine andere
Schachabteilung starten, soweit es den Interessen des eigenen Vereins
nicht zuwiderläuft.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
unverzüglich eine Änderung seines Wohnsitzes dem
Vorstand mitzuteilen. Ist eine Postzustellung aufgrund unterlassener
Mitteilung nicht möglich so geht dies zu Lasten des Mitglieds.
§ VII Vereinsorgane
- Vorstand (siehe § VIII)
- Vereinsausschuß (siehe § IX)
- ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahresversammlung) (s. § X)
- außerordentliche Mitgliederversammlung
(siehe § XI)
§ VIII Vorstand
- Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der
Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Geschäftsführer. Er vertritt den Verein nach
außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind für alle
Entscheidungen zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für
den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vereinsausschuß
und in den Mitgliederversammlungen.
- Dem Vorsitzenden obliegt neben der Vertretung des Vereins
die
Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der
Satzung. Hierbei hat er auch die Beschlüsse des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung zu
berücksichtigen.
- Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
zur
Ausübung der Befugnisse des Vorstandes bei Verhinderung des
Vorsitzenden berechtigt.
- Der Geschäftsführer hat die Aufgabe den Verein in
wirtschaftlicher Hinsicht zu führen, das heißt
Verträge mit Vereinsaußenstehenden Personen und
Firmen zu vereinbaren und zu schließen. Er ist Stellvertreter
der beiden Vorsitzenden und übernimmt deren Aufgaben bei deren
Abwesenheit. Wird kein Geschäftsführer
gewählt, übernehmen die beiden Vorsitzenden dessen
Aufgaben.
- Der Vorstand besteht weiterhin aus:
- dem Kassier
Er erledigt die
Kassengeschäfte.
- dem Schriftführer
Er fertigt die
schriftlichen Arbeiten.
- dem Jugendleiter
Er ist
zuständig für den sportlichen Spielbetrieb und die
Belange der Jugendlichen.
- dem Vereinsspielleiter
Der Vereinsspielleiter
ist zuständig für jeglichen Spielbetrieb innerhalb
und außerhalb des Vereins mit Ausnahme des Spielbetriebs der
für die BSB-Verbands- und Pokalrunde gemeldeten Mannschaften.
Hier sind die einzelnen Mannschaftsführer zuständig.
- dem Protokollführer
Er fertigt die
erforderlichen Protokolle bei Vorstands- und Vereinsausschuss-Sitzungen
sowie bei einberufenen Mitgliederversammlungen und bringt sie in eine
ordnungsgemäße Form. Die Protokolle sind vom
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben. Sie stellen ein Dokument dar.
- dem/den Ehrenvorsitzendem/n (nicht Ehrenmitglieder)
- Der Vorstand wird für zwei Jahre
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann in einer
Ergänzungswahl bei der außerordentlichen oder
ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) die Funktion neu
besetzt werden. In der Zwischenzeit kann vom Vorstand ein
Ausschußmitglied beauftragt werden, die Funktion
kommissarisch auszuüben.
- Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
anwesend sind.
§ IX Vereinsausschuß
- Zum Vereinsausschuß gehören:
- der Vorstand
- die Mannschaftsführer der am Spielbetrieb gemeldeten
Mannschaften
- der Chronist Er wird für
zwei Jahre gewählt und führt die Chronik. Die Chronik
bleibt stets Vereinseigentum.
- Material- und/oder Bücherwart Er wird für
zwei Jahre gewählt und ist zuständig für den
ordnungsgemäßen Zustand des Spielmaterials und der
Schachliteratur.
- Redakteur der Vereinszeitschrift oder dessen
Stellvertreter
- Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder,
deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, in den Ausschuß
berufen.
- Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf
Einladung des Vorsitzenden statt.
- Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet,
wenn dies von wenigstens drei Ausschußmitgliedern gefordert
wird.
- Der Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Ausschußmitglieder einschließlich des Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreters anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
bzw. dessen Stellvertreter.
§ X. Ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahresversammlung)
- Sie ist einmal im Jahr nach Ende der
Verbandsspielrunde durchzuführen.
- Sie ist 21 Tage vor dem Versammlungstermin vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich
mit der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Tagesordnung muß folgende Punkte
enthalten:
Genehmigung des Protokolls der vorigen
Jahresversammlung / Bericht des Vorsitzenden / Bericht des
Schriftführers / Bericht des Protokollführers /
Berichte der einzelnen Mannschaftsführer / Bericht des
Vereinsspielleiters / Bericht des Jugendleiters / Bericht des
Chronisten / Bericht des Material und/oder Bücherwarts /
Aussprache / Bericht des Kassiers / Bericht der Kassenprüfer /
Aussprache / Entlastung des Kassiers / Wahl zweier
Kassenprüfer / Anträge / Verschiedenes. Bei
Neuwahlen: Entlastung des Vorstands / Neuwahlen.
- Der Kassenbericht ist jährlich zu
führen. Die Kasse ist spätestens drei Tage vor der
Jahresversammlung durch zwei Kassenprüfer, die nicht zum
Vorstand gehören, zu prüfen.
- Bei Beschlüssen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Zu einem Beschluß der eine
Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per
Handzeichen. Eine schriftliche, geheime Abstimmung hat jedoch zu
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
Bei Wahlen zum Vorstand hat eine schriftliche, geheime Abstimmung zu
erfolgen, wenn dies ein Mitglied beantragt.
- Werden bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern mehrere
Personen vorgeschlagen und gewählt, hat derjenige die Wahl
gewonnen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keiner die
nötige Mehrheit erreicht, scheidet der Bewerber mit der
wenigsten Stimmenzahl aus und es erfolgt erneut eine Wahl unter den
restlich verbliebenen Bewerbern. Dies wird fortgesetzt bis ein Bewerber
die nötige Stimmenmehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit
bleibt der Bewerber im Amt, der diese Funktion bereits innehatte, bei
neuen Bewerbern entscheidet das Los.
- Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab
dem vollendeten 14. Lebensjahr. Es dürfen auch Mitglieder die
kein Stimmrecht haben an der Jahresversammlung teilnehmen.
- Wählbar sind alle Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr mit Ausnahme des Vorsitzenden, dessen
Stellvertreters und des Kassiers, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben müssen. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder,
wenn deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl
vorliegt.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
- Anträge von Mitgliedern haben zehn Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter vorzuliegen; Ausnahme sind
Dringlichkeitsanträge. Über die Dringlichkeit des
Antrages entscheiden zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
§ XI
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende unter Angabe der
Gründe und der Tagesordnung einberufen.
- Sie muß weiterhin stattfinden, wenn dies
von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung muß mindestens zehn Tage
vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen.
- Ansonsten gilt § X Nummer 5 bis 13
entsprechend.
§ XII Vereinsmitteilungen
- Sie erfolgen offiziell durch die Vereinszeitschrift,
die in der Regel sechsmal jährlich erscheint.
- Die Vereinszeitschrift ist offizielles Organ des
Vereins. Einladungen zur Jahreshauptversammlung werden separat
verschickt.
- Die Vereinszeitschrift wird auch auf Wunsch als
MS-Word Dokument per E-Mail verschickt, dieses Dokument ist
mit der Gedruckten Vereinszeitschrift bis auf die Grafiken, die wegen
der Dateigröße weggelassen werden Identisch und
Gleichwertig.
- Daneben werden im örtlichen
Mitteilungsblatt sowie am >>Schwarzen
Brett<< im Vereinslokal aktuelle Nachrichten, Hinweise
und Einladungen veröffentlicht.
§ XIII Vereinsturniere
- Der Verein trägt bei entsprechender
Resonanz folgende Turniere aus:
- Vereinsmeisterschaft
- Vereinspokal
- Vereinsblitzmeisterschaft
- Die Spielbedingungen werden in der Turnierordnung
vom Vereinsspielleiter festgelegt.
§ XIV Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ XV Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt
>>Auflösung des Vereins<< stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn:
- entweder der
Vereinsausschuß dies mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder beschließt,
- oder zwei Drittel der aktiven Mitglieder dies unter
Angabe von
Gründen schriftlich verlangen.
- Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung bis zur
Mitgliederversammlung müssen vier Wochen Frist gewahrt werden.
- Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
Kassier.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Gemeinde Sailauf, die dieses einen
mildtätigen Zwecks oder zur Förderung der Jugend
zuzuführen hat.
§ XVI Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich
ergebenden Streitigkeiten aus Rechten und Pflichten ist Aschaffenburg.
Erfüllungsort ist Sailauf.
§ XVII Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die
Gründungsversammlung am 22. Dezember 1990 beschlossen und
tritt mit ihren Änderungen am Tage der
Beschlußfassung in Kraft
Sailauf, den 22. Mai 2004